{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-09-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2012-OG-V-12-14-Stra_2012-09-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/5321", "Checksum": "d80e3529bd48fb305535c29f3dfd24eb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG V 12 14 Strassenverkehrsrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2012 2012_OG V 12 14 Strassenverkehrsrecht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2 SVG. Art. 1 Abs. 8 Satz 2, Art. 15 Abs. 3 VRV. Art. 22 Abs. 1 VZV. Richtlinien Nr. 7 (Abnahme von Führerprüfungen) der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 29. Mai 2009. 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Erstere der beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen soll in\neinem Baustellenbereich erfolgt sein. In einem solchen gelte es, ein besonderes Augenmerk\nauf die angepasste Geschwindigkeit zu legen, da Personen in unmittelbarer Nähe arbeiten\nwürden, unter Umständen Lieferungen für die Baustelle erfolgen oder andere\nunvorhergesehene Hindernisse auftreten könnten. Dagegen wendet der Beschwerdeführer\nein, dass am Tag der praktischen Führerprüfung auf und neben dem entsprechenden\nStrassenabschnitt keine Bauarbeiten ausgeführt worden seien. Die Höchstgeschwindigkeit\nwäre kurze Zeit danach auch wieder von 40 km/h auf 60 km/h erhöht worden.\n\na) Das Einhalten von Geschwindigkeitsvorschriften ist wesentlich für die\nVerkehrssicherheit. Übersetzte Geschwindigkeit ist eine der Hauptursachen für schwere\nUnfälle im Strassenverkehr (BGE 1C_224/2010 vom 06.10.2010 E. 4.4). Nach Art. 32 Abs. 1\nSVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen-\nVerkehrs- und Sichtverhältnissen. Gemäss Richtlinien Nr. 7 (Abnahme von Führerprüfungen)\nder Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 29. Mai 2009 (nachfolgend: asa Richtlinien\nNr. 7) soll der Verkehrsexperte die Verhaltensweisen des Fahrschülers bewerten. Dabei hat\ner ein Augenmerk darauf zu legen, dass die maximal zugelassene Geschwindigkeit nicht\nüberschritten wird. Die Geschwindigkeit ist an die Wetter- und Verkehrsbedingungen\nanzupassen und es ist mit solchen Geschwindigkeiten zu fahren, dass das Anhalten\ninnerhalb der sichtbaren freien Strecke möglich ist (S. 39 f.). Wird die Geschwindigkeit den\nStrassenverhältnissen nicht angepasst, so begeht die zu prüfende Person einen schweren\nFehler, der bereits bei einem einmaligen Auftreten zu einem negativen Entscheid führen\nkann (asa Richtlinien Nr. 7 S. 42).\nb) Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt wurde, muss es dem\nVerkehrsexperten möglich sein, dem Kandidaten eine Geschwindigkeitsüberschreitung\nanzulasten, ohne dass eine exakte Messung der Geschwindigkeit stattgefunden hat. Sodann\nliegt es im Ermessen des Verkehrsexperten, zu beurteilen, ob eine Geschwindigkeit der\nVerkehrssituation angepasst ist. Vorliegend hat der Verkehrsexperte eine zweimalige\nMissachtung der Höchstgeschwindigkeit festgestellt. Im ersten Fall überschritt der\nBeschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, als er den Strassenbereich der\nUmfahrungsstrasse Abschnitt Schächenbrücke in Schattdorf durchfuhr. Die Begrenzung der\nHöchstgeschwindigkeit auf 40 km/h in diesem Strassenabschnitt erfolgte aufgrund von\nBauarbeiten. Deswegen hätte vom Beschwerdeführer vielmehr erwarten werden dürfen,\ndass er seine Geschwindigkeit angepasst hätte.\n\n8. Dem Beschwerdeführer kann zwar nicht vorgeworfen werden, er habe zweimal den\nRechtsvortritt missachtet. Trotzdem ist die negative Bewertung der Prüfungsfahrt\ngerechtfertigt. Der Beschwerdeführer missachtete zweimal die signalisierte\nHöchstgeschwindigkeit bzw. passte die Geschwindigkeit den Umständen nicht an. Des\nWeiteren bemängelte der Verkehrsexperte die Spurgestaltung und Kurventechnik des\nBeschwerdeführers. Schliesslich fehlte wiederholt die Bremsbereitschaft. Insgesamt kann die\nEinschätzung des Verkehrsexperten nicht als willkürlich bezeichnet werden. Er hat auch\nnicht das ihm zustehende Ermessen überschritten.\n"}