{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-09-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2012-OG-V-12-14-Stra_2012-09-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/5321", "Checksum": "d80e3529bd48fb305535c29f3dfd24eb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG V 12 14 Strassenverkehrsrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2012 2012_OG V 12 14 Strassenverkehrsrecht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2 SVG. Art. 1 Abs. 8 Satz 2, Art. 15 Abs. 3 VRV. Art. 22 Abs. 1 VZV. Richtlinien Nr. 7 (Abnahme von Führerprüfungen) der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 29. Mai 2009. 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Der Grund dafür liege in\nder Ausnahmebestimmung von Art. 15 Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11),\nwas das Gutachten der Projekta AG, einem Ingenieurbüro, vom 15. Juni 2011 bestätige.\nHingegen ging die Vorinstanz davon aus, dass auf der Gurtemundstrasse Rechtsvortritt\ngelte, sofern diese nicht als Hauptstrasse geführt werde oder der Vortritt durch Signale\nanders geregelt würde.\n\na) Auf Strassenverzweigungen hat gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG grundsätzlich das\nvon rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Strassen sind die von Motorfahrzeugen,\nmotorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen (Art. 1 Abs. 1 VRV),\nwobei der dem Fahrverkehr dienende Teil als Fahrbahn bezeichnet wird (Art. 1 Abs. 4 VRV).\nVerzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen (Art. 1\nAbs. 8 Satz 1 VRV). Aus dieser Begriffsumschreibung folgt, dass die Rechtsvortrittsregel von\nArt. 36 Abs. 2 SVG dem Grundsatze nach immer gilt, wenn Fahrbahnen in Form von\nKreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen aufeinandertreffen bzw. sich schneiden. Von\ndieser Regel sehen das Gesetz und die Verordnung Ausnahmen vor. So haben nach Art. 36\nAbs. 2 SVG Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen den Vortritt, auch wenn sie von\nlinks kommen, wobei weitere abweichende Regelungen durch Signale oder durch die Polizei\nvorbehalten bleiben. Ferner gilt gemäss Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV das Zusammentreffen von\nRad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik-, oder Hofausfahrten usw. mit der\nFahrbahn nicht als Verzweigung. In Übereinstimmung hiermit hat nach Art. 15 Abs. 3 VRV,\nwer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen,\nTankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt,\nden Benützern dieser Strassen den Vortritt zu gewähren (BGE 117 IV 500 E. 3). Ausnahmen\nvon der Rechtsvortrittsregel, wie sie Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV vorsieht, sind unfallträchtig. Im\nInteresse der Verkehrssicherheit müssen sie daher auf Fälle beschränkt werden, die auch\nohne Signalisierung für die Beteiligten, selbst für Ortsunkundige und bei erschwerten\nSichtverhältnissen, zweifelsfrei erkennbar sind. Im Zweifel ist stets für die normale Ordnung,\nnicht für die Ausnahme zu entscheiden. Derartige Ausnahmesituationen sind namentlich\nAusfahrten, die nur einzelnen Gebäuden oder Parkplätzen usw. dienen, unabhängig von\nihrem Ausbau, also auch bei Längen um ca. 100 m. Ferner liegt eine Ausnahmesituation bei\neigentlichen Feldwegen vor, die schmal sind und keinen Belag aufweisen. Für Fälle, in\ndenen eine Klassierung unter die in Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV genannten Beispiele nicht\neindeutig ist, wird zusätzlich auf die Bedeutung des Verkehrsweges abgestellt, die dieser für\nden allgemeinen Fahrverkehr hat, insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit der er\nzusammentrifft. So gilt etwa der Rechtsvortritt nicht, wo Strässchen, die nur bestimmten\nPersonen offenstehen oder als Stichstrassen beziehungsweise Sackgassen wenige Häuser\nbedienen, in Durchgangsstrassen einmünden (BGE 123 IV 220 f. E. 3a, 117 IV 501 E. 4a).\nb) Der Bauernhofweg mündet westlich in die Gurtenmundstrasse und verläuft\ndazwischen ringförmig, wobei er einige Gebäude und Aussenparkfelder erschliesst. Auf der\nöstlichen Seite ist der Bauernhofweg mit einem allgemeinen Fahrverbot belegt, davon\nausgenommen sind die Anwohner (Gutachten der Projekta AG vom 15.06.2011). Es besteht\nalso kein öffentliches Durchfahrtsrecht. So dürfte der Bauernhofweg mehrheitlich von den\nAnwohnern benutzt werden. Es handelt sich beim Bauernhofweg also um eine beschränkt\nbefahrene Strasse, die grundsätzlich nur wenigen Personen zugänglich ist und dem\nInnenverkehr im Quartier Bauernhof dient. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der\nGurtenmundstrasse nicht um einen bloss dem Innenverkehr eines Quartiers dienenden\nVerkehrsweg, sondern um die Verbindung zwischen den bevölkerungsreichen Quartieren\nSteinmatt, Matte, Weltigasse, Attinghauserstrasse mit der Gegend um den Bahnhof, also um\neine Strasse, die zeitweise stark befahren wird. Es besteht also zwischen der\nGurtenmundstrasse und dem vergleichsweise wenig benutzten Bauernhofweg ein\neindeutiges Verkehrsgefälle, welches für den Strassenbenützer ohne Weiteres erkennbar ist.\nBei der Einmündung Stichtrasse Gurtenmundstrasse 7/9/15 handelt es sich um eine nicht\neinmal 100 m lange Sackgasse zur Erschliessung dreier Liegenschaften (Gutachten der\nProjekta AG vom 15.06.2011), womit sie gegenüber der Gurtenmundstrasse von\nuntergeordneter Bedeutung ist. Insgesamt kann also die von der Vorinstanz dargestellte\nRechtsvortrittsbelastung der Gurtenmundstrasse nicht bestätigt werden. So ist der\nRechtsauffassung des Beschwerdeführers zu folgen, wonach die Fahrzeuge, die vom\nBauernhofweg oder der Einmündung Stichstrasse Gurtenmundstrasse 7/9/15 in die\nGurtenmundstrasse einbiegen wollen, den sich auf der Gurtenmundstrasse befindenden\nFahrzeugen den Vortritt gewähren müssen. Demzufolge kann das Nichtbestehen der\npraktischen Führerprüfung nicht damit begründet werden, der Beschwerdeführer habe\nzweimal einen Rechtsvortritt missachtet.\n\n"}