{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-09-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2012-OG-V-12-14-Stra_2012-09-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/5321", "Checksum": "d80e3529bd48fb305535c29f3dfd24eb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG V 12 14 Strassenverkehrsrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2012 2012_OG V 12 14 Strassenverkehrsrecht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2 SVG. Art. 1 Abs. 8 Satz 2, Art. 15 Abs. 3 VRV. Art. 22 Abs. 1 VZV. Richtlinien Nr. 7 (Abnahme von Führerprüfungen) der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 29. Mai 2009. Art. 57 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:31", "Checksum": "7270c98d6064f6081b2924a3dd21f50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2012 2012_OG V 12 14 Strassenverkehrsrecht\nRegeste:\nArt. 14 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2 SVG. Art. 1 Abs. 8 Satz 2, Art. 15 Abs. 3 VRV. Art. 22 Abs. 1 VZV. Richtlinien Nr. 7 (Abnahme von Führerprüfungen) der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 29. Mai 2009. Art. 57 VRPV. \n\n b) Der Verkehrsexperte hielt im Prüfungsbericht vom 5. August 2011 die Fehler\nfest, welche der Beschwerdeführer während der Prüfungsfahrt begangen haben soll. Des\nWeiteren wurden dem Beschwerdeführer die Gründe des Nichtbestehens der Führerprüfung\nin einem Gespräch mit dem Verkehrsexperten und in einer Aussprache mit dem Vorsteher\ndes Amtes für Strassen- und Schiffsverkehr Uri noch am Tag der Prüfungsfahrt erläutert.\nDabei hatte er Gelegenheit seine Sicht der Dinge darzulegen. Der abschlägige Entscheid\nwurde ihm darauf auch noch schriftlich am 7. September 2011 mitgeteilt. Letztlich erliess das\nAmt für Strassen- und Schiffsverkehr Uri am 20. September 2011 eine anfechtbare\nVerfügung. Darin wurden folgende Gründe für das Nichtbestehen der Führerprüfung\ngenannt:\n\n Spurgestaltung und Kurventechnik mussten beanstandet werden;\n fehlende Bremsbereitschaft an neuralgischen Stellen;\n zweimaliges Nichtbeachten des Rechtsvortrittes;\n zweimaliges Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um ca. 5 - 8 km/h bei\nsignalisierter Höchstgeschwindigkeit von 40 + 50 km/h.\n\nIn Anbetracht des Prüfungsberichtes vom 5. August 2011, der mündlichen\nNachbesprechungen vom 5. August 2011 und der nachgelieferten schriftlichen\nBegründungen vom 7. September 2011 und 20. September 2011 ist eine Gehörsverletzung\nnicht ersichtlich. So wurde der Beschwerdeführer stets angehört und seine Argumente\nberücksichtigt. Insgesamt erscheinen sowohl die Begründungen des Prüfungsexperten bzw.\ndes Amtes für Strassen- und Schiffsverkehr Uri als auch der Vorinstanz als genügend.\n\n4. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass der Verkehrsexperte nicht bereits\nbeim ersten angeblichen Fehler die Führerprüfung abbrach oder ihn auf den gemachten\nFehler ansprach. Diese Rüge tangiert den äusseren Ablauf der Prüfung. Sie ist daher\nuneingeschränkt zu prüfen.\n\na) Gemäss Anhang 12 Ziff. VII (1) VZV wird bei jeder Verkehrslage bewertet, wie\nvertraut der Fahrschüler im Umgang mit den verschiedenen Einrichtungen des Fahrzeuges\nist und wie geschickt und sicher er sich im Verkehr einordnet. Der Verkehrsexperte muss\nsich während der gesamten praktischen Führerprüfung sicher fühlen. Bei Fahrfehlern oder\ngefährlichen Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere\nTeilnehmer am Strassenverkehr unmittelbar gefährden, wird die praktische Führerprüfung\nunabhängig davon, ob der Verkehrsexperte oder die Begleitperson eingreifen mussten oder\nnicht, vorzeitig abgebrochen. Der Verkehrsexperte kann jedoch frei entscheiden, ob die\npraktische Führerprüfung zu Ende zu führen ist.\n\nb) Damit steht es dem Verkehrsexperten frei, aktiv während der Prüfungsfahrt auf\nFehler des zu Prüfenden hinzuweisen oder auf solche Hinweise zu verzichten. Alsdann kann\ner eine Prüfungsfahrt trotz Fehler, die ein negatives Prüfungsresultat rechtfertigen, bis zum\nSchluss durchführen. Somit lässt sich aus dem Umstand, dass vorliegend der\nPrüfungsexperte den Beschwerdeführer die Prüfungsfahrt beenden liess, ohne auf Fehler\nhinzuweisen, nichts zugunsten der Rechtsposition des Beschwerdeführers ableiten.\n\n5. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die Vorgehensweise des\nVerkehrsexperten auf bestehendem Recht zu basieren habe und nicht willkürlich erfolgen\ndürfe. Vorliegend würde es sich klar um eine Ermessensüberschreitung handeln. Dabei\nbeanstandet der Beschwerdeführer vor allem die vorgeworfene zweimalige Missachtung des\nRechtsvortrittes in der Gurtenmundstrasse und die angeblichen\nGeschwindigkeitsüberschreitungen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG wird der Führerausweis\nerteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt\nund Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht. Mit der\npraktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuchsteller fähig ist, ein\nMotorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsreglemente auch\nin schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen\nVerkehrsteilnehmer zu führen (Art. 22 Abs. 1 VZV). Dabei verfügt der Verkehrsexperte über\neinen gewissen Ermessensspielraum. Die Frage, ob ein Motorfahrzeugführer fähig ist, sein\nFahrzeug sicher zu führen, hängt also wesentlich von der Beurteilung einer Fachperson ab.\nSoweit sich ein Gericht mit solchen auf Fachwissen beruhenden und stark\nermessensgeprägten Bewertungen zu befassen hat, kann es regelmässig sinnvollerweise\nnur untersuchen, ob die für den Entscheid zuständigen und fachlich kompetenten Behörden\nunter Wahrung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Verfahrensgarantien alle\nwesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft geprüft haben bzw. ob sich die\nBewertung allenfalls als offensichtlich bzw. krass falsch d.h. willkürlich, erweist (vgl. BGE 136\nII 63 E.1.1.1).\n\n"}