{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-09-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2012-OG-V-12-14-Stra_2012-09-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/5321", "Checksum": "d80e3529bd48fb305535c29f3dfd24eb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG V 12 14 Strassenverkehrsrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2012 2012_OG V 12 14 Strassenverkehrsrecht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2 SVG. Art. 1 Abs. 8 Satz 2, Art. 15 Abs. 3 VRV. Art. 22 Abs. 1 VZV. Richtlinien Nr. 7 (Abnahme von Führerprüfungen) der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 29. Mai 2009. Art. 57 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:31", "Checksum": "7270c98d6064f6081b2924a3dd21f50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2012 2012_OG V 12 14 Strassenverkehrsrecht\nRegeste:\nArt. 14 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2 SVG. Art. 1 Abs. 8 Satz 2, Art. 15 Abs. 3 VRV. Art. 22 Abs. 1 VZV. Richtlinien Nr. 7 (Abnahme von Führerprüfungen) der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 29. Mai 2009. Art. 57 VRPV. \n\n b) Das Obergericht prüft in der Regel mit freier Kognition, ob eine\nRechtsverletzung im Sinne von Art. 57 Abs. 1 und 2 VRPV vorliegt. Eine Einschränkung\ndieser an sich freien Kognition verletzt gemäss Rechtsprechung dann nicht das rechtliche\nGehör, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des\nangefochtenen Entscheides entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von\nExamensleistungen. Hier auferlegt sich das Gericht unter verschiedenen Gesichtspunkten\neine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden\nnaturgemäss nur schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen durch\nOrgane von Bildungseinrichtungen und deren Experten abweicht. Der Grund dafür liegt\ndarin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeblichen Faktoren der\nBewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über\ndie Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers zu machen. Hinzu kommt, dass\nPrüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde über\nkeine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung\nwürde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen\nKandidaten in sich bergen (BVGE 2010/10 E. 4.1). Im Weiteren hat die spezialisierte\nBehörde Gegebenheiten zu berücksichtigen, bezüglich welcher sie sich aufgrund ihrer\nweiten Vergleichsbasis und ihres grösseren Gesamtüberblickes genauer auskennt als die\nGerichte, welchen ja nur einzelne Fälle zum Entscheid vorgelegt werden (vgl. BGE 119 Ib 40\nE. 3b). Es entspricht gerade der Hauptaufgabe der Vorinstanz, zu unterscheiden, bei\nwelchen Bewerbern die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind und bei welchen nicht.\nEntsprechend hat sich das Gericht bei der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und des\nEntscheides der Vorinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen. Auch ohne entsprechende\ngesetzliche Regelung ergibt sich bereits aus der Natur von Entscheiden über Schul- und\nExamensleistungen, dass eine freie Überprüfung der Notengebung ausgeschlossen ist. Von\nVerfassungs wegen ist eine freie Prüfung der materiellen Aspekte des Examens nicht\nerforderlich; vielmehr kann die Rechtsmittelbehörde, selbst wenn sie an sich über eine\nunbeschränkte Kognition verfügt, grundsätzlich ohne Verletzung des Willkürverbotes darauf\nverzichten, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Prüfungsbehörde zu setzen. Es\nentspricht im Übrigen der allgemeinen schweizerischen Praxis, dass die\nRechtsmittelinstanzen bei der materiellen Beurteilung des Examens – einschliesslich einer\nallfälligen Kritik an der Aufgabenstellung – ihre Kognition analog der bundesgerichtlichen\nPraxis beschränken (BGE 2P.44/2007 vom 02.08.2007 E. 2.2).\n\nc) Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur bei der Bewertung der\nPrüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften\nstreitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz\ndie erhobenen Einwände in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle\nRechtsverweigerung begeht (BVGE 2008/14 E. 3.3; BVGE B-2208/2006 vom 25.07.2007 E.\n5.2). Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf des\nExamens oder der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 3).\n\n3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruches auf\nrechtliches Gehör. Dazu bringt er vor, dass auf seine begründeten Argumente nicht\neingegangen worden sei. Vielmehr sei nach dem Gesetz des Stärkeren gehandelt worden.\nDes Weiteren hätte die Vorinstanz die geltend gemachte schwere Verletzung des rechtlichen\nGehörs nicht oder nur teilweise beurteilt.\n\na) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.\nDer Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht\nverlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung\nBetroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung\nberücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu\nbegründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag\nentschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass\nder Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn\nsowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild\nmachen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt\nwerden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt\n(BGE 129 I 236 E. 3.2). So hält Art. 12a Verordnung über die Zulassung von Personen und\nFahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) fest, dass das Prüfungsergebnis der\npraktischen Führerprüfung dem Kandidaten eröffnet werden muss. Das Nichtbestehen der\nPrüfung ist zu begründen, auf Verlangen schriftlich.\n\n"}