{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-09-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2012-OG-V-12-14-Stra_2012-09-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/5321", "Checksum": "d80e3529bd48fb305535c29f3dfd24eb"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG V 12 14 Strassenverkehrsrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2012 2012_OG V 12 14 Strassenverkehrsrecht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2 SVG. Art. 1 Abs. 8 Satz 2, Art. 15 Abs. 3 VRV. Art. 22 Abs. 1 VZV. Richtlinien Nr. 7 (Abnahme von Führerprüfungen) der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 29. Mai 2009. Art. 57 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:31", "Checksum": "7270c98d6064f6081b2924a3dd21f50a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.09.2012 2012_OG V 12 14 Strassenverkehrsrecht\nRegeste:\nArt. 14 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2 SVG. Art. 1 Abs. 8 Satz 2, Art. 15 Abs. 3 VRV. Art. 22 Abs. 1 VZV. Richtlinien Nr. 7 (Abnahme von Führerprüfungen) der Vereinigung der Strassenverkehrsämter vom 29. Mai 2009. Art. 57 VRPV. \n\nStrassenverkehrsrecht. Art. 14 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2 SVG. Art. 1\nAbs. 8 Satz 2, Art. 15 Abs. 3 VRV. Art. 22 Abs. 1 VZV. Richtlinien Nr. 7\n(Abnahme von Führerprüfungen) der Vereinigung der Strassenverkehrsämter\nvom 29. Mai 2009. Art. 57 VRPV. Nichtbestehen der Führerprüfung.\nÜberprüfungsbefugnis des beschwerdeweise angerufenen Obergerichtes. Bei\nder Überprüfung von Examensleistungen auferlegt sich das Gericht eine\ngewisse Zurückhaltung. Es ergibt sich bereits aus der Natur von Entscheiden\nüber Schul- und Examensleistungen, dass eine freie Überprüfung der\nNotengebung ausgeschlossen ist. Von Verfassungs wegen ist eine freie\nÜberprüfung der materiellen Aspekte des Examens nicht erforderlich. Vielmehr\nkann die Rechtsmittelbehörde, selbst wenn sie an sich über eine\nunbeschränkte Kognition verfügt, grundsätzlich ohne Verletzung des\nWillkürverbots darauf verzichten, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der\nPrüfungsbehörde zu setzen. Soweit sich ein Gericht mit auf Fachwissen\nberuhenden und starken ermessensgeprägten Bewertungen zu befassen hat,\nkann es regelmässig sinnvollerweise nur untersuchen, ob die für den\nEntscheid zuständigen und fachlich kompetenten Behörden unter Wahrung der\nverfassungsrechtlich gewährleisteten Verfahrensgarantien alle wesentliche\nGesichtspunkte vollständig und gewissenhaft geprüft haben bzw. ob sich die\nBewertung allenfalls als offensichtlich bzw. krass falsch d.h. willkürlich,\nerweist. Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur bei der Bewertung der\nPrüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung von\nRechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf\ngerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwände in freier Kognition\nzu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung begeht.\nVortrittsregelung. Die Fahrzeuge, die vom Bauernhofweg oder der Einmündung\nStichstrasse Gurtenmundstrasse 7/9/15 in die Gurtenmundstrasse, Altdorf,\neinbiegen wollen, müssen den sich auf der Gurtenmundstrasse befindenden\nFahrzeugen den Vortritt gewähren. Demzufolge kann das Nichtbestehen der\npraktischen Führerprüfung nicht damit begründet werden, der\nBeschwerdeführer habe zweimal einen Rechtsvortritt missachtet. Trotzdem ist\ndie negative Bewertung der Prüfungsfahrt gerechtfertigt. Der\nBeschwerdeführer missachtete zweimal die signalisierte\nHöchstgeschwindigkeit bzw. passte die Geschwindigkeit den Umständen nicht\nan. Des Weiteren war die Spurgestaltung und Kurventechnik mangelhaft.\nZudem fehlte wiederholt die Bremsbereitschaft.\n\nObergericht, 28. September 2012, OG V 12 14\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. a) Die Überprüfungsbefugnis (Kognition) des Obergerichtes bestimmt sich nach\nMassgabe von Art. 57 VRPV. Danach können – von hier nicht interessierenden Ausnahmen\nabgesehen – nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung\ndes rechtserheblichen Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Rüge der\nUnangemessenheit ist ausgeschlossen (Art. 57 Abs. 4 VRPV).\n\n"}