BGE 133 ll 336 f. E. 4.3). Nachdem dem Beschwerdeführer der Führerausweis bereits mit Verfügung des Amtes für Strassenund Schiffsverkehr Uri vom 15. Oktober 2007 wegen einer schweren Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 36 km/h) entzogen worden war, kommt vorliegend Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG zur Anwendung. Der Führerausweis ist dem Beschwerdeführer demnach zwingend für 12 Monate zu entziehen. Gesagtes erhellt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.