8. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen. Der Führerausweisentzug hat 12 Monate zu dauern, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16 Abs. 2 lit. c SVG). Bei der Entzugsdauer von 12 (bzw. drei) Monaten handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nicht unterschritten werden kann (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 133 ll 336 f. E. 4.3).