Unter diesen Umständen hätte einem achtsamen Fahrzeuglenker bewusst sein müssen, dass die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h im Bereich der Ausfahrt Erstfeld für den Fahrstreifen der Autobahn gelten musste. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Indem der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsbegrenzungen pflichtwidrig übersehen und damit die Gefährdung fremder Rechtsgüter nicht bedacht hat, verhielt er sich grobfahrlässig. Besondere Umstände, die ein qualifiziertes Verschulden entfallen lassen würden, liegen nicht vor (BGE 123 II 41 E. 1f).