d Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Nach der Ausfahrt Taubachtunnel wurde je zweimal angezeigt, dass höchstens mit 100 km/h gefahren werden durfte und ein Spurabbau bevorstand. Letzterer verlangt von den Verkehrsteilnehmern ihre Geschwindigkeit den veränderten Verhältnissen anzupassen und gegebenenfalls erheblich herabzusetzen (Art. 32 Abs. 1 SVG; vgl. BGE 124 lV 223 E. 3b). Unter diesen Umständen hätte einem achtsamen Fahrzeuglenker bewusst sein müssen, dass die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h im Bereich der Ausfahrt Erstfeld für den Fahrstreifen der Autobahn gelten musste.