b) Die Geschwindigkeitsbegrenzung bestand bereits rund drei Wochen, als der Beschwerdeführer diese missachtete. Aufgrund einer Baustelle musste der Verkehr einspurig geführt werden, was eine Herabsetzung der Geschwindigkeit zum Schutz der Verkehrsteilnehmer und des Baustellenpersonals bedingte. Durch mehrfache Signalisation wurde der Fahrzeuglenker darauf aufmerksam gemacht, dass die normalerweise auf Autobahnen zu beachtende Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h keine Geltung hat (Art. 22 Abs. 2 Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]; Art. 4a Abs. 1 lit. d Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]).