7. Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 80 km/h um 39 km/h überschritten. Aus dem oben Ausgeführten erhellt, dass er zumindest in objektiver Hinsicht die Verkehrsregeln in schwerer Weise verletzt hat. Bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführer auch ein qualifiziertes Verschulden trifft.