Der damit einhergehende Schematismus gewährleistet eine rechtsgleiche Behandlung (BGE 132 II 237 f. E. 3.1; BGE 1C_224/2010 vom 06.10.2010 E. 3.3, 1C_328/2008 vom 25.11.2008 E. 2.3). Will man das Schuldprinzip ernst nehmen, darf insbesondere nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden (BGE 6B_109/2008 vom 13.06.2008 E. 3.1), womit die rechtsanwendende Behörde bei Geschwindigkeitsüberschreitungen die konkreten Umstände des Einzelfalles nicht gänzlich ausser Acht lassen darf (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 16c N. 6 und Art. 90 N. 53).