c) Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit genaue Limiten festgelegt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen (Art. 16a, Art. 16b und Art. 16c SVG). Danach liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor, wenn die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird. Der damit einhergehende Schematismus gewährleistet eine rechtsgleiche Behandlung (BGE 132 II 237 f. E. 3.1; BGE 1C_224/2010 vom 06.10.2010 E. 3.3, 1C_328/2008 vom 25.11.2008 E. 2.3).