b) Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 und Art. 16c Abs. lit. a SVG) ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 131 IV 136 E. 3.2; BGE 130 IV 40 E. 5.1).