Die Strafakten hingegen wurden bis anhin nicht beigezogen, was aber auch nicht in jedem Fall notwendig erscheint. Unter den gegebenen Umständen konnte bzw. kann darauf verzichtet werden, d.h. aber nicht, dass der Sachverhalt im Administrativverfahren rechtlich nicht anders gewürdigt werden könnte, als dies das Landgericht Uri getan hat. Es bleibt also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen hat.