b) Der durch den Strafrichter festgestellte Sachverhalt wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten, jedoch dessen rechtliche Qualifizierung. Des Weiteren sind keine ernsthaften Gründe ersichtlich, welche Anlass dazu geben, von der strafrechtlichen Sachverhaltsdarstellung abzuweichen. Zudem ist das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafurteil im ordentlichen Verfahren ergangen. Es ist also der Sachverhalt massgebend, wie ihn das Landgericht Uri in seinem Urteil vom 7. September 2010 festgehalten hat. Dieses liegt den vorinstanzlichen Akten bei. Die Strafakten hingegen wurden bis anhin nicht beigezogen, was aber auch nicht in jedem Fall notwendig erscheint.