Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Administrativbehörde, ist Letztere auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes durch das Strafurteil gebunden (BGE 124 II 106 f. E. 1c/bb; zum Ganzen auch BGE 1C_424/2008 vom 31.03.2009 E. 3.1). Ansonsten ist die Administrativbehörde bei der rechtlichen Würdigung an das Urteil des Strafrichters nicht gebunden (BGE 120 Ib 315 E. 4b; BGE 1C_424/2008 vom 31.03.2009 E. 4.1).