Zudem könnten Hinweistafeln betreffend zu erwartenden Spurabbau nicht mit Höchstgeschwindigkeitssignalen gleichgesetzt werden. Damit hätte der Beschwerdeführer für eine Tempoüberschreitung von lediglich 19 km/h verurteilt werden dürfen. Der Beschwerdeführer wurde aber mit Urteil des Landgerichtes Uri vom 7. September 2010 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt. Was den durch die Administrativbehörde zu beurteilenden Sachverhalt betrifft, hat sich diese grundsätzlich an das Urteil des Strafrichters zu halten.