Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, im fraglichen Zeitpunkt sei die Signalisation derart verwirrend gewesen, dass nicht von einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, sondern von einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h habe ausgegangen werden müssen. Das Signal "Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" auf der rechten Seite habe sich nämlich am Beginn der Ausfahrt Erstfeld befunden, was ohne Weiteres den Eindruck habe erwecken können, dass diese Geschwindigkeitsbeschränkung für die Ausfahrt gegolten habe, nicht aber für die Fahrspur der Autobahn. Zudem könnten Hinweistafeln betreffend zu erwartenden Spurabbau nicht mit Höchstgeschwindigkeitssignalen gleichgesetzt werden.