Dementsprechend sei von einem Führerausweisentzug abzusehen bzw. es sei die Dauer des Führerausweisentzuges auf vier oder höchstens sechs Monate zu reduzieren. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, im fraglichen Zeitpunkt sei die Signalisation derart verwirrend gewesen, dass nicht von einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, sondern von einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h habe ausgegangen werden müssen.