4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz, es liege eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor, lediglich eine leichte Widerhandlung, allerhöchstens eine mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a bzw. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen worden sei. Dementsprechend sei von einem Führerausweisentzug abzusehen bzw. es sei die Dauer des Führerausweisentzuges auf vier oder höchstens sechs Monate zu reduzieren.