3. a) Gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (hiernach: EGMR) Zolotoukhin gegen Russland vom 10. Februar 2009, Nr. 14939/03, wird der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt, wenn eine abgeurteilte Sache erneut verfolgt oder beurteilt wird. Dieses Urteil betrifft aber nicht das Strassenverkehrsrecht. Somit kann die bisherige Rechtsprechung des EGMR, gemäss welcher die Kumulation von Verwaltungsund Strafverfahren bei Strassenverkehrsdelikten im Lichte des Grundsatzes von "ne bis in idem" zulässig ist (Urteil des EGMR Nilsson gegen Schweden vom 13.12.2005, Nr. 73661/01), nicht als aufgehoben gelten (BGE 137 I 368 ff. E. 2.3.3. und 2.4 = Pra 2012 Nr. 46 S. 327 f.).