O., Art. 90 N. 21). c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes verletzt die Parallelität von Straf- und Verwaltungsverfahren bei Strassenverkehrsdelikten den Grundsatz "ne bis in idem" nicht (BGE 128 ll 135 E. 3b/aa, 125 ll 404 E. 1b). Gemäss Bundesgericht setzt die Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" u.a. voraus, dass dem Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben muss, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen. Dies trifft bei Strassenverkehrsdelikten aufgrund der beschränkten Beurteilungskompetenz der verschiedenen Behörden nicht zu.