Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, Art. 90 N. 21). Obwohl der Führerausweisentzug einer Strafe ähnlich ist, handelt es sich bei dieser Sanktion wesentlich um eine im Verwaltungsverfahren ausgesprochene Massnahme, welche primär die Erziehung des Fehlbaren, nicht dessen Bestrafung bezweckt. Der Führerausweisentzug hat jedoch für den Betroffenen unbestrittenermassen eine einschneidende Wirkung. Daher stellt der Warnungsentzug einen Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (BGE 133 ll 336 E. 4.2, 128 ll 135 f. E. 3b/aa, 121 ll 26 f. E. 3b und c; Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N. 21).