a) Nach Art. 4 Ziff. 1 Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Zusatzprotokoll Nr. 7, SR 0.101.07) darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden. Ebenso ist der Grundsatz "ne bis in idem" in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und in Art. 11 Abs. 1 StPO verankert. Er ergibt sich aber auch implizit aus der BV (BGE 137 l 365 E. 2.1 = Pra 2012 Nr. 46 S. 324).