2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Führerausweisentzug, der zusätzlich zur strafrechtlichen Verurteilung vom 7. September 2010 im nachträglichen Administrativverfahren verfügt worden sei, gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstosse. Das System des doppelten Verfahrens bei Strassenverkehrsdelikten sei unzulässig und es bedürfe einer Praxisänderung. Die Vorinstanz ist hingegen der Ansicht, eine Verwaltungsmassnahme im Anschluss an eine strafrechtliche Sanktionierung wegen desselben Sachverhaltes auszusprechen, sei rechtens.