{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-06-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2012-OG-V-12-08-Stra_2012-06-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6450", "Checksum": "724f75ec6969bd3de853b215a39f3316"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG V 12 08 Strassenverkehrsrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.06.2012 2012_OG V 12 08 Strassenverkehrsrecht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Ziff. 1 Zusatzprotokoll Nr. 7 zur EMRK. Art. 14 Ziff. 7 UNO-Pakt II. Art. 11 Abs. 1 StPO. Art. 16 ff. und Art. 90 ff. SVG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:10:57", "Checksum": "e3a28df635a2338b48a5d9fa56a01ea1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.06.2012 2012_OG V 12 08 Strassenverkehrsrecht\nRegeste:\nArt. 4 Ziff. 1 Zusatzprotokoll Nr. 7 zur EMRK. Art. 14 Ziff. 7 UNO-Pakt II. Art. 11 Abs. 1 StPO. Art. 16 ff. und Art. 90 ff. SVG. \n\n a) Das Einhalten von Geschwindigkeitsvorschriften ist wesentlich für die\nVerkehrssicherheit. Übersetzte Geschwindigkeit ist eine der Hauptursachen für schwere\nUnfälle im Strassenverkehr. Verkehrsteilnehmer müssen nicht damit rechnen, dass ein\nanderer die Höchstgeschwindigkeit massiv überschreitet wie vorliegend. Bei den Vorschriften\nüber die Geschwindigkeit handelt es sich deshalb um grundlegende Verkehrsregeln. Wer sie\nmissachtet, gefährdet Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Diese Gefährdung ist auf\nAutobahnen erhöht, weil ein Unfall wegen der hohen Geschwindigkeiten schwere Folgen\nhaben kann. Der Lenker hat den Geschwindigkeitsbegrenzungen deshalb besondere\nAufmerksamkeit zu schenken. Dies gilt auch für zeitlich und örtlich vorübergehend\nherabgesetzte Höchstgeschwindigkeiten, weil die anderen Verkehrsteilnehmer auch auf\nderen Einhaltung vertrauen (BGE 1C_224/2010 vom 06.10.2010 E. 4.4).\n\nb) Die Geschwindigkeitsbegrenzung bestand bereits rund drei Wochen, als der\nBeschwerdeführer diese missachtete. Aufgrund einer Baustelle musste der Verkehr\neinspurig geführt werden, was eine Herabsetzung der Geschwindigkeit zum Schutz der\nVerkehrsteilnehmer und des Baustellenpersonals bedingte. Durch mehrfache Signalisation\nwurde der Fahrzeuglenker darauf aufmerksam gemacht, dass die normalerweise auf\nAutobahnen zu beachtende Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h keine Geltung hat (Art. 22\nAbs. 2 Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]; Art. 4a Abs. 1 lit. d\nVerkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Nach der Ausfahrt Taubachtunnel wurde je\nzweimal angezeigt, dass höchstens mit 100 km/h gefahren werden durfte und ein Spurabbau\nbevorstand. Letzterer verlangt von den Verkehrsteilnehmern ihre Geschwindigkeit den\nveränderten Verhältnissen anzupassen und gegebenenfalls erheblich herabzusetzen (Art. 32\nAbs. 1 SVG; vgl. BGE 124 lV 223 E. 3b). Unter diesen Umständen hätte einem achtsamen\nFahrzeuglenker bewusst sein müssen, dass die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf\n80 km/h im Bereich der Ausfahrt Erstfeld für den Fahrstreifen der Autobahn gelten musste.\nDie in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers vermögen\nnicht zu überzeugen. Indem der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsbegrenzungen\npflichtwidrig übersehen und damit die Gefährdung fremder Rechtsgüter nicht bedacht hat,\nverhielt er sich grobfahrlässig. Besondere Umstände, die ein qualifiziertes Verschulden\nentfallen lassen würden, liegen nicht vor (BGE 123 II 41 E. 1f). Die durch den\nBeschwerdeführer begangene Verkehrsregelverletzung ist also unter Art. 16c Abs. 1 lit. a\nSVG zu subsumieren.\n\n8. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG wird der Führerausweis nach einer schweren\nWiderhandlung für mindestens drei Monate entzogen. Der Führerausweisentzug hat 12\nMonate zu dauern, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen\neiner schweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16 Abs. 2 lit. c SVG). Bei der\nEntzugsdauer von 12 (bzw. drei) Monaten handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die\nnicht unterschritten werden kann (Art. 16 Abs. 3 SVG; BGE 133 ll 336 f. E. 4.3). Nachdem\ndem Beschwerdeführer der Führerausweis bereits mit Verfügung des Amtes für Strassenund Schiffsverkehr Uri vom 15. Oktober 2007 wegen einer schweren\nVerkehrsregelverletzung (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der\nAutobahn um 36 km/h) entzogen worden war, kommt vorliegend Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG\nzur Anwendung. Der Führerausweis ist dem Beschwerdeführer demnach zwingend für 12\nMonate zu entziehen.\n\nGesagtes erhellt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.\n"}