{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-06-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2012-OG-V-12-08-Stra_2012-06-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6450", "Checksum": "724f75ec6969bd3de853b215a39f3316"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG V 12 08 Strassenverkehrsrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.06.2012 2012_OG V 12 08 Strassenverkehrsrecht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Ziff. 1 Zusatzprotokoll Nr. 7 zur EMRK. Art. 14 Ziff. 7 UNO-Pakt II. Art. 11 Abs. 1 StPO. Art. 16 ff. und Art. 90 ff. SVG. 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Die Strafakten hingegen\nwurden bis anhin nicht beigezogen, was aber auch nicht in jedem Fall notwendig erscheint.\nUnter den gegebenen Umständen konnte bzw. kann darauf verzichtet werden, d.h. aber\nnicht, dass der Sachverhalt im Administrativverfahren rechtlich nicht anders gewürdigt\nwerden könnte, als dies das Landgericht Uri getan hat. Es bleibt also zu prüfen, ob der\nBeschwerdeführer eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen\nhat.\n\n6. a) Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten,\nmittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a - Art. 16c SVG). Eine leichte\nWiderhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von\nVerkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und dabei nur ein\nleichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a\nSVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit\nanderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere\nWiderhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für\ndie Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die schwere Widerhandlung entspricht\nnach der Rechtsprechung einer groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Ziff. 2 SVG\n(BGE 132 ll 237 E. 3.1; BGE 1C_355/2009 vom 21.12.2009 E. 2.1). Die mittelschwere\nWiderhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt\nvor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a\nAbs. 1 lit. a SVG oder nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung\nnach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer schweren Widerhandlung\nsetzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden\nvoraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die\nGefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor\n(BGE 1C_224/2010 vom 06.10.2010 E. 3.2, 1C_355/2009 vom 21.12.2009 E. 2.2 m.H.).\n\nb) Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90\nZiff. 2 und Art. 16c Abs. lit. a SVG) ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige\nVerkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit\nernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer\nkonkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 131 IV\n136 E. 3.2; BGE 130 IV 40 E. 5.1). Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben\nVerkehrsregelverletzung nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst\nschwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei\nfahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter\nsich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe\nFahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer\nVerkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig\ngehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das\nNichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht.\nRücksichtslos ist u.a. ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern.\nDieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder\nInteressen bestehen (BGE 131 lV 136 E. 3.2).\n\nc) Im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im\nInteresse der Rechtssicherheit genaue Limiten festgelegt, um leichte, mittelschwere und\nschwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen (Art. 16a, Art. 16b und Art. 16c SVG).\nDanach liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung vor,\nwenn die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird.\nDer damit einhergehende Schematismus gewährleistet eine rechtsgleiche Behandlung (BGE\n132 II 237 f. E. 3.1; BGE 1C_224/2010 vom 06.10.2010 E. 3.3, 1C_328/2008 vom\n25.11.2008 E. 2.3). Will man das Schuldprinzip ernst nehmen, darf insbesondere nicht\nunbesehen von der objektiven auf die subjektive schwere Verkehrsregelverletzung\ngeschlossen werden (BGE 6B_109/2008 vom 13.06.2008 E. 3.1), womit die\nrechtsanwendende Behörde bei Geschwindigkeitsüberschreitungen die konkreten Umstände\ndes Einzelfalles nicht gänzlich ausser Acht lassen darf (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art.\n16c N. 6 und Art. 90 N. 53).\n\n7. Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn\nvon 80 km/h um 39 km/h überschritten. Aus dem oben Ausgeführten erhellt, dass er\nzumindest in objektiver Hinsicht die Verkehrsregeln in schwerer Weise verletzt hat. Bleibt zu\nprüfen, ob den Beschwerdeführer auch ein qualifiziertes Verschulden trifft.\n\n"}