{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-06-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2012-OG-V-12-08-Stra_2012-06-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6450", "Checksum": "724f75ec6969bd3de853b215a39f3316"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG V 12 08 Strassenverkehrsrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.06.2012 2012_OG V 12 08 Strassenverkehrsrecht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Ziff. 1 Zusatzprotokoll Nr. 7 zur EMRK. Art. 14 Ziff. 7 UNO-Pakt II. Art. 11 Abs. 1 StPO. Art. 16 ff. und Art. 90 ff. SVG. 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Damit hat sich der Bundesgesetzgeber für die\nBeibehaltung der bisherigen Praxis ausgesprochen.\n\nc) Inwiefern sich das Bundesgericht selbst widersprechen soll – wie der\nBeschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. März 2012 vorbringt – ist nicht ersichtlich. Die\nEntscheide des Bundesgerichts, so auch BGE 137 I 363 = Pra 2012 Nr. 46 ergingen\naufgrund des geltenden Rechts. Bei den Ausführungen des Bundesgerichts in seinem\nGeschäftsbericht 2010 (S. 17) handelt es sich um Hinweise an den Gesetzgeber (vgl. bspw.\nauch Plädoyer 2012 S. 13 betr. Vorschläge für Gesetzes- und Verordnungsänderungen, die\ndas Bundesgericht in seinem Geschäftsbericht 2011 macht).\n\nInsgesamt erscheint eine wie vom Beschwerdeführer verlangte Praxisänderung\nnicht angezeigt, weswegen zumindest aus diesem Grund der Führerausweisentzug nicht\naufgehoben werden kann.\n\n4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass entgegen der Auffassung der\nVorinstanz, es liege eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor,\nlediglich eine leichte Widerhandlung, allerhöchstens eine mittelschwere Widerhandlung i.S.v.\nArt. 16a Abs. 1 lit. a bzw. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begangen worden sei. Dementsprechend\nsei von einem Führerausweisentzug abzusehen bzw. es sei die Dauer des\nFührerausweisentzuges auf vier oder höchstens sechs Monate zu reduzieren. Zur\nBegründung bringt der Beschwerdeführer vor, im fraglichen Zeitpunkt sei die Signalisation\nderart verwirrend gewesen, dass nicht von einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h,\nsondern von einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h habe ausgegangen werden müssen.\nDas Signal \"Höchstgeschwindigkeit 80 km/h\" auf der rechten Seite habe sich nämlich am\nBeginn der Ausfahrt Erstfeld befunden, was ohne Weiteres den Eindruck habe erwecken\nkönnen, dass diese Geschwindigkeitsbeschränkung für die Ausfahrt gegolten habe, nicht\naber für die Fahrspur der Autobahn. Zudem könnten Hinweistafeln betreffend zu\nerwartenden Spurabbau nicht mit Höchstgeschwindigkeitssignalen gleichgesetzt werden.\nDamit hätte der Beschwerdeführer für eine Tempoüberschreitung von lediglich 19 km/h\nverurteilt werden dürfen. Der Beschwerdeführer wurde aber mit Urteil des Landgerichtes Uri\nvom 7. September 2010 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt. Was den\ndurch die Administrativbehörde zu beurteilenden Sachverhalt betrifft, hat sich diese\ngrundsätzlich an das Urteil des Strafrichters zu halten.\n\n5. a) Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die\nVerwaltungsbehörde nur dann abweichen,\n- wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter\nunbekannt waren oder die er nicht beachtet hat;\n- wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt,\noder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar\nwiderspricht; hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich\ngrundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten;\n- wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche\nRechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln\nübersehen hat.\nDie Verwaltungsbehörde hat insbesondere dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen,\nwenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der\nParteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare\nAnhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die\nVerwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE\n124 II 106 E. 1c/aa).\n\nHängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen\nab, die der Strafrichter besser kennt als die Administrativbehörde, ist Letztere auch\nhinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes durch\ndas Strafurteil gebunden (BGE 124 II 106 f. E. 1c/bb; zum Ganzen auch BGE 1C_424/2008\nvom 31.03.2009 E. 3.1). Ansonsten ist die Administrativbehörde bei der rechtlichen\nWürdigung an das Urteil des Strafrichters nicht gebunden (BGE 120 Ib 315 E. 4b; BGE\n1C_424/2008 vom 31.03.2009 E. 4.1).\n\n"}