{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-06-01", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2012-OG-V-12-08-Stra_2012-06-01.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/6450", "Checksum": "724f75ec6969bd3de853b215a39f3316"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG V 12 08 Strassenverkehrsrecht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.06.2012 2012_OG V 12 08 Strassenverkehrsrecht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 Ziff. 1 Zusatzprotokoll Nr. 7 zur EMRK. Art. 14 Ziff. 7 UNO-Pakt II. Art. 11 Abs. 1 StPO. Art. 16 ff. und Art. 90 ff. SVG. 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Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG auf die\nMindestentzugsdauer von zwölf Monaten gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG,\nnachdem dem Beschwerdeführer in den vergangenen fünf Jahren der Ausweis\nbereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden war.\nAbweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 1. Juni 2012, OG V 12 8\n(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen\nAngelegenheiten abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, BGE 1C_353/2012 vom\n09.11.2012)\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Führerausweisentzug, der zusätzlich zur\nstrafrechtlichen Verurteilung vom 7. September 2010 im nachträglichen\nAdministrativverfahren verfügt worden sei, gegen den Grundsatz \"ne bis in idem\" verstosse.\nDas System des doppelten Verfahrens bei Strassenverkehrsdelikten sei unzulässig und es\nbedürfe einer Praxisänderung. Die Vorinstanz ist hingegen der Ansicht, eine\nVerwaltungsmassnahme im Anschluss an eine strafrechtliche Sanktionierung wegen\ndesselben Sachverhaltes auszusprechen, sei rechtens.\n\na) Nach Art. 4 Ziff. 1 Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten (Zusatzprotokoll Nr. 7, SR 0.101.07) darf niemand\nwegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht\neines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren\ndesselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden. Ebenso ist der Grundsatz \"ne bis in\nidem\" in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR\n0.103.2) und in Art. 11 Abs. 1 StPO verankert. Er ergibt sich aber auch implizit aus der BV\n(BGE 137 l 365 E. 2.1 = Pra 2012 Nr. 46 S. 324).\n\nb) Das Schweizerische Recht sieht im Bereich von Strassenverkehrsdelikten eine\nZweispurigkeit der Verfahren vor. Während sich der Strafrichter zu den strafrechtlichen\nSanktionen (Busse, Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe) gestützt auf die\nStrafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes, d.h. Art. 90 ff. SVG, sowie des\nStrafgesetzbuches, namentlich Art. 34 ff., Art. 106 und Art. 107 StGB, äussert, entscheidet\ndie zuständige Administrativbehörde im Verwaltungsverfahren über\nAdministrativmassnahmen (Verwarnung oder Führerausweisentzug) gemäss Art. 16 ff. SVG\n(BGE 137 l 366 E. 2.3 = Pra 2012 Nr. 46 S. 326, 128 ll 135 E. 3b/aa; Philippe\nWeissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, Art. 90 N. 21).\nObwohl der Führerausweisentzug einer Strafe ähnlich ist, handelt es sich bei dieser Sanktion\nwesentlich um eine im Verwaltungsverfahren ausgesprochene Massnahme, welche primär\ndie Erziehung des Fehlbaren, nicht dessen Bestrafung bezweckt. Der Führerausweisentzug\nhat jedoch für den Betroffenen unbestrittenermassen eine einschneidende Wirkung. Daher\nstellt der Warnungsentzug einen Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen\nAnklage i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar (BGE 133 ll 336 E. 4.2, 128 ll 135 f. E. 3b/aa, 121 ll 26\nf. E. 3b und c; Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N. 21).\nc) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes verletzt die Parallelität\nvon Straf- und Verwaltungsverfahren bei Strassenverkehrsdelikten den Grundsatz \"ne bis in\nidem\" nicht (BGE 128 ll 135 E. 3b/aa, 125 ll 404 E. 1b). Gemäss Bundesgericht setzt die\nAnwendung des Grundsatzes \"ne bis in idem\" u.a. voraus, dass dem Richter im ersten\nVerfahren die Möglichkeit zugestanden haben muss, den Sachverhalt unter allen\ntatbestandsmässigen Punkten zu würdigen. Dies trifft bei Strassenverkehrsdelikten aufgrund\nder beschränkten Beurteilungskompetenz der verschiedenen Behörden nicht zu. Der\nStrafrichter ist sachlich nicht zuständig, einen Führerausweisentzug anzuordnen, und die\nAdministrativbehörden sind nicht befugt, die Strafbestimmungen des SVG anzuwenden.\nInsoweit ist die Beurteilungskompetenz der zuerst entscheidenden Behörde immer\nbeschränkt. Nur beide Behörden zusammen können den Sachverhalt in seiner Gesamtheit\nunter allen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen (BGE 137 l 368 E. 2.3.2 = Pra 2012 Nr. 46\nS. 327, 125 ll 404 E. 1b).\n\nEs ist also zu prüfen, ob es gerechtfertigt erscheint, von der bisherigen Praxis,\nStrassenverkehrsdelikte sowohl strafrechtlich als auch mit einer Verwaltungsmassnahme zu\nsanktionieren, zugunsten des Beschwerdeführers abzuweichen.\n\n3. a) Gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (hiernach:\nEGMR) Zolotoukhin gegen Russland vom 10. Februar 2009, Nr. 14939/03, wird der\nGrundsatz \"ne bis in idem\" verletzt, wenn eine abgeurteilte Sache erneut verfolgt oder\nbeurteilt wird. Dieses Urteil betrifft aber nicht das Strassenverkehrsrecht. Somit kann die\nbisherige Rechtsprechung des EGMR, gemäss welcher die Kumulation von Verwaltungsund Strafverfahren bei Strassenverkehrsdelikten im Lichte des Grundsatzes von \"ne bis in\nidem\" zulässig ist (Urteil des EGMR Nilsson gegen Schweden vom 13.12.2005, Nr.\n73661/01), nicht als aufgehoben gelten (BGE 137 I 368 ff. E. 2.3.3. und 2.4 = Pra 2012 Nr.\n46 S. 327 f.).\n\n"}