einem verwaltungsinternen Vorgang. Es ist nicht Aufgabe des angerufenen Gerichtes, ein allfälliges Fehlverhalten des Gemeinwesens zu rügen, ohne dass unmittelbar ein Privater in seinen Rechten und Pflichten betroffen ist. Dies ist Aufgabe der Fachaufsicht. Verfehlungen des Gemeinwesens, die sich auf das Innenverhältnis beziehen, sind mit der Aufsichtsbeschwerde zu rügen. Im Kanton Uri obliegt die Fachaufsicht über den Regierungsrat dem Landrat. Im Ergebnis ist das angerufene Gericht sachlich nicht zuständig, unabhängig davon ob das Aussen- oder Innenverhältnis betroffen ist. Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 13. Januar 2012, OG V 11 22