Öffentliche Sachen. Art. 3 Abs. 1 FHV. Begriff des Finanzvermögens. Das Finanzvermögen untersteht im Aussenverhältnis (Verhältnis Staat – Private) grundsätzlich dem Privatrecht. Für den Erwerb, die Veräusserung, den Schutz und die Regelung der Nutzung des Finanzvermögens bedient der Staat sich der zivilrechtlichen Mittel. Streitigkeiten zwischen Staat und Privaten sind durch die Zivilgerichte zu beurteilen. Das Innenverhältnis, namentlich die Frage, wer für den Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung des Finanzvermögens zuständig ist und nach welchen internen Verfahren die Willensbildung zustande kommt, bestimmt sich nach öffentlichem Recht.