{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2012-01-13", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2012-OG-V-11-22--ffe_2012-01-13.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7296", "Checksum": "30e1633fa8be8bd17321ad71e3f3525d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2012_OG V 11 22_Öffentliche Sachen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.01.2012 2012_OG V 11 22_Öffentliche Sachen"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 1 FHV. Begriff des Finanzvermögens. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:21", "Checksum": "f2133319d7681b682c06352ccd2d6ce3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 13.01.2012 2012_OG V 11 22_Öffentliche Sachen\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 1 FHV. Begriff des Finanzvermögens. \n\nÖffentliche Sachen. Art. 3 Abs. 1 FHV. Begriff des Finanzvermögens. Das\nFinanzvermögen untersteht im Aussenverhältnis (Verhältnis Staat – Private)\ngrundsätzlich dem Privatrecht. Für den Erwerb, die Veräusserung, den Schutz\nund die Regelung der Nutzung des Finanzvermögens bedient der Staat sich der\nzivilrechtlichen Mittel. Streitigkeiten zwischen Staat und Privaten sind durch\ndie Zivilgerichte zu beurteilen. Das Innenverhältnis, namentlich die Frage, wer\nfür den Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung des Finanzvermögens\nzuständig ist und nach welchen internen Verfahren die Willensbildung\nzustande kommt, bestimmt sich nach öffentlichem Recht. Kantonseigene\nLiegenschaft Stollenanlage Ripshausen. Beschluss, mit dem der Regierungsrat\ndie Baudirektion beauftragt, mit der Korporation Uri einen Kaufvertrag\nabzuschliessen. Dieser Beschluss betrifft das Innenverhältnis. Es werden keine\nRechte und Pflichten einer bestimmten Person begründet, geändert oder\naufgehoben. Fehlen einer Verfügung und damit eines Anfechtungsobjektes.\nDas Innenverhältnis weist auch eine Aussenwirkung auf. Es bleibt aber bei\neinem verwaltungsinternen Vorgang. Es ist nicht Aufgabe des angerufenen\nGerichtes, ein allfälliges Fehlverhalten des Gemeinwesens zu rügen, ohne dass\nunmittelbar ein Privater in seinen Rechten und Pflichten betroffen ist. Dies ist\nAufgabe der Fachaufsicht. Verfehlungen des Gemeinwesens, die sich auf das\nInnenverhältnis beziehen, sind mit der Aufsichtsbeschwerde zu rügen. Im\nKanton Uri obliegt die Fachaufsicht über den Regierungsrat dem Landrat. Im\nErgebnis ist das angerufene Gericht sachlich nicht zuständig, unabhängig\ndavon ob das Aussen- oder Innenverhältnis betroffen ist. Nichteintreten auf die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde.\n\nObergericht, 13. Januar 2012, OG V 11 22\n"}