Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Göscheneralp-Konzession vom 22. September 1954 (Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 24.09.1986, in Kraft seit 01.01.1986). Feststellung, dass weder die Beklagte 1 noch die Beklagte 2 die Verpflichtung trifft, die im Kraftwerk Göschenen produzierte elektrische Energie vorweg, d.h. vor jeder anderen Verwendung den Klägern zur Deckung des jeweiligen Bedarfes an elektrischer Energie im Kanton Uri zu liefern, soweit dieser Bedarf nicht bereits durch bestehende und künftige Ortswerke gedeckt wird.