Wasserrecht. Art. 66 lit. b VRPV. Art. 14 Abs. 1 Göscheneralp-Konzession. Wasserrechtskonzessionen. Forderung aus Konzessionsverträgen. Verwaltungsrechtliche Klage. Leistungs- und Feststellungsbegehren. Ein Feststellungsinteresse kann auch bestehen, wenn es darum geht, nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des zugrundeliegenden Rechtverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung ein für allemal feststellen zu lassen, um widersprüchliche Urteile zu vermeiden. Auslegung von Art. 14 Abs. 1 Göscheneralp-Konzession vom 22. September 1954 (Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 24.09.1986, in Kraft seit 01.01.1986).