Seite 3 von 6 verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel – wie vorliegend – nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind demnach der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Seite 4 von 6 Das Obergericht verfügt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Der Urteil Landgerichtpräsidium I Uri [PSA 24 37] vom 12. September 2025 wird rechtskräftig.