3. Die Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren werden auf CHF 300.00 und die Barauslagen pauschal auf CHF 50.00 festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. a sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittel-