, Zürich 2020, Art. 403 N. 6 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht hat in einem schriftlichen Verfahren über das Eintreten auf die Berufung zu befinden (Art. 403 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221) ist der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft namentlich die Erledigung des Prozesses durch Nichteintreten. Der Entscheid über das Nichteintreten ergeht in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO).