{"Signatur": "UR_OG_003", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2026-01-21", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_003_2026-OG-S-25-12_2026-01-21.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/41323", "Checksum": "76a95e752b5ad65fa7b571014c793b74"}, "Scrapedate": "2026-03-27", "Num": ["2026_OG S 25 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 21.01.2026 2026_OG S 25 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren. "}], "ScrapyJob": "446973/59/2074", "Zeit UTC": "27.03.2026 02:49:29", "Checksum": "6c5e7f1fb42801c84935a9d048c7be03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 21.01.2026 2026_OG S 25 12\nRegeste:\nGrobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren. \n\nOBERGERICHT\nStrafrechtliche Abteilung\n__________________________\n\nOG S 25 12 V e r f ü g u n g v om 2 1 . J a n u a r 2 0 2 6\n\n__________________________\n\nBesetzung Vizepräsidentin Lenka Ziegler\nGerichtsschreiberin Serena Simmen\n\n__________________________\n\nVerfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1,\nPostfach, 6460 Altdorf\n\nBerufungsklägerin\n\ngegen\n\nA.___\n\nverteidigt durch RA lic. iur. Roman Weber, Anwaltskanzlei\nWeber, Hauptplatz 5, Postfach 618, 6431 Schwyz\n\nBeschuldigter/Berufungsbeklagter\n\nund\n\nB.___\nvertreten durch RA Andreas Schwarz, Rechtsanwälte\nSchwarz und Kollegen, Schuhstrasse 37, DE-91052 Erlangen\n\nPrivatkläger\n__________________________\n\nGegenstand grobe Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren, etc.\n\n(Berufung gegen Urteil Landgerichtpräsidium I Uri\n[PSA 24 37] vom 12.09.2025)\nErwägungen:\n\n1.\nGemäss Art. 399 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) hat\ndie Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des\nbegründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht gibt den\nParteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO). Fehlt es an einer schriftlichen Berufungserklärung, ist auf die Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGer\n6B_458/2013 vom 04.11.2013 E. 1.4.2; vergleiche dazu auch Sven Zimmerli, in Donatsch/Lieber et. al.\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 403 N. 6 mit\nHinweisen).\n\nDas Berufungsgericht hat in einem schriftlichen Verfahren über das Eintreten auf die Berufung zu befinden (Art. 403 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gesetz über die Organisation\nder richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221) ist der Vorsitzende der\nstrafrechtlichen Abteilung zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft namentlich die Erledigung des Prozesses durch Nichteintreten. Der Entscheid über das Nichteintreten\nergeht in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO).\n\n2.\nAm 25. September 2025 meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri gegen das Urteil des Landgerichtpräsidiums I Uri [PSA 24 37] vom 12. September 2025 Berufung an (act. 4.1). Am 26. November\n2025 wurde ihr die schriftliche Urteilsbegründung eröffnet. Die 20-tägige Berufungserklärungsfrist endete demnach am 16. Dezember 2025. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. November 2025\nwurde die Partei, die Berufung angemeldet hat, vom Obergericht des Kantons Uri darauf hingewiesen,\ndass bei Nichteinreichung einer Berufungserklärung ohne Rückzug der Anmeldung innerhalb der 20-\ntägigen Frist ein kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid gefällt werde (act. 1.1). Die Berufungsklägerin hat innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht. Auf die Berufung wird daher nicht eingetreten. Damit ist das Urteil des Landgerichtpräsidiums I Uri in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1\nlit. c StPO).\n\n3.\nDie Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren werden auf CHF 300.00 und die Barauslagen pauschal auf CHF 50.00 festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231], Art. 17 Abs. 1 lit. a sowie\nArt. 25 Abs. 1 und 2 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittel-\n\nSeite 3 von 6\nverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf\nderen Rechtsmittel – wie vorliegend – nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht\n(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind demnach der Berufungsklägerin aufzuerlegen.\n\nSeite 4 von 6\nDas Obergericht verfügt:\n\n1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.\n\nDer Urteil Landgerichtpräsidium I Uri [PSA 24 37] vom 12. September 2025 wird rechtskräftig.\n\n2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus:\n\nCHF 300.00 Gerichtsgebühr\nCHF 50.00 Barauslagen pauschal\nCHF 350.00 Total,\n\nwerden der Berufungsklägerin auferlegt.\n\n3. Eröffnung\n- Berufungsklägerin\n- Beschuldigter/Berufungsbeklagter, vertr. durch RA lic. iur. Roman Weber\n- Privatkläger, vertr. durch RA Andreas Schwarz\nMitteilung\n- Vorinstanz\n\nAltdorf, 21. Januar 2026\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nStrafrechtliche Abteilung\n\nDie Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin\n\nSeite 5 von 6\nRechtsmittelbelehrung\n\n"}