A._____ ist schuldig der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um netto 53 km/h, begangen am 26. Mai 2023, 14:57 Uhr, auf der Gotthardpassstrasse in Hospental. 2. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. 3. A.____ wird für den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. 1 in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV 22 Abs. 1 SSV bestraft mit: