442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Von dieser Möglichkeit macht das Obergericht vorliegend Gebrauch und verrechnet die Entschädigungsansprüche des Beschuldigten von insgesamt CHF 1'727.90 mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren im Umfang von CHF 1’400.00 und für das erstinstanzliche Verfahren anteilsmässig im Umfang von CHF 327.90. Unter dem Strich hat der Beschuldigte somit noch CHF 1'405.40 unter dem Titel «Verfahrenskosten» zu bezahlen.