Seite 18 von 21 Obergericht erachtet demnach einen Zeitaufwand von 13 Stunden 50 Minuten à CHF 260.00 den Umständen als angemessen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8.1 % auf dem Honorar (CHF 284.30) resultiert ein Honorar von insgesamt CHF 3’794.30. Das Obergericht hält es für gerechtfertigt, dem Beschuldigten einen Drittel dieses Aufwandes für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren, ausmachend CHF 1'264.80 (inkl. Mehrwertsteuern), zu entschädigen.