4.2.3 Entschädigung Rechtsmittelverfahren Der Verteidiger reichte am 21. November 2025 die Honorarnote ein (act. 2.5). Insgesamt macht er einen Zeitaufwand von 14.15 Stunden ohne Barauslagen geltend. Geltend gemacht wird ein Stundenansatz von CHF 300.00. Wird die Anwaltsentschädigung nach Zeitaufwand bemessen, beträgt der Stundenansatz in der Regel CHF 260.00 (Art. 34 Abs. 1 GGebR). Der Verteidiger weist auch Aufwand aus, der bei der Festsetzung der Entschädigung im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist. Der Aufwand vom 13. Mai 2024 mit diversen E-Mails an Rechtsanwalt B.____ und einem Schreiben an das Migrationsamt wird um 45 Minuten gekürzt.