Unter Einbezug der Auslagen von CHF 46.00 resultiert ein zu entschädigender Aufwand von insgesamt CHF 1'389.30. Das Obergericht erachtet es als angemessen, dem Beschuldigten einen Drittel dieses Aufwandes für die Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren, ausmachend CHF 463.10 (inkl. Barauslagen), zu entschädigen.