4.2.2 Entschädigung erstinstanzliches Verfahren Der Verteidiger reichte am 27. Oktober 2025 die Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren ein (act. 2.4). Insgesamt macht er einen Zeitaufwand von 5 Stunden 10 Minuten sowie Barauslagen von CHF 46.00 geltend. Geltend gemacht wird ein Stundenansatz von CHF 300.00. Wird die Anwaltsentschädigung nach Zeitaufwand bemessen, beträgt der Stundenansatz in der Regel CHF 260.00 (Art. 34 Abs. 1 GGebR). Das Obergericht erachtet den Zeitaufwand von 5 Stunden 10 Minuten à CHF 260.00 den Umständen als angemessen. Unter Einbezug der Auslagen von CHF 46.00 resultiert ein zu entschädigender Aufwand von insgesamt CHF 1'389.30.