429 StPO, geht aber teilweise weiter und besteht etwa auch dann, wenn die beschuldigte Person zu einer milderen Strafe verurteilt wurde (BGer 6B_646/2012 vom 12.04.2013 E. 3.4; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N 10 zu Art. 436). Mithin kann die beschuldigte Person einerseits zur Kostentragung verpflichtet werden, andererseits kann ihr für ihr Obsiegen in Nebenpunkten bzw. die Reduktion des Strafmasses eine Entschädigung zugesprochen werden (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N 11 zu Art. 436).