Seite 17 von 21 4.2 Entschädigung des Beschuldigten 4.2.1 Grundlagen Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihrer Aufwendungen. Der Entschädigungsanspruch bei Obsiegen in Nebenpunkten besteht in Analogie zu Art. 429 StPO, geht aber teilweise weiter und besteht etwa auch dann, wenn die beschuldigte Person zu einer milderen Strafe verurteilt wurde (BGer 6B_646/2012 vom 12.04.2013 E. 3.4;