25 Abs. 2 GGebR). Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'100.00 im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’400.00, zur Bezahlung auferlegt, da er im Umfang von einem Drittel eine Strafmassreduktion erwirken konnte und dementsprechend im Umfang von zwei Dritteln unterliegt. Ein Drittel, ausmachend CHF 700.00, geht zu Lasten der Staatskasse des Kantons Uri.