Dem Beschuldigten wurde anlässlich der polizeilichen Kontrolle eine Kaution in Höhe von CHF 950.00 abgenommen (act. 3/1 und 3/2 StA). Diese ist mit der ausgesprochenen Verbindungsbusse in Höhe von CHF 2'000.00 zu verrechnen. Der Beschuldigte hat somit noch CHF 1'050.00 von der Verbindungsbusse zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist auf 11 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).