Vorliegend beträgt die schuldangemessene Gesamtstrafe 170 Tagessätze. Die Verbindungsbusse darf somit maximal 34 Tagessätze betragen. Aufgrund des eher geringen bis mittleren Verschuldens des Beschuldigten (vergleiche E. 3.5.1 bis 3.5.3 vorstehend) erscheint es nicht angezeigt, die maximal zulässige Verbindungsbusse auszusprechen. Die Verbindungsbusse ist dem Verschulden des Beschuldigten entsprechend bei 20 Tagessätze festzusetzen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (vergleiche hierzu E. 3.8 vorstehend) legt das Obergericht die Verbindungsbusse auf CHF 2’000.00 (20 Tagessätze à CHF 100.00) fest.